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Bekanntmachung Satzungsbeschluss Heinrich-Baumann-Strasse 2. Änderung

Inkrafttreten des Bebauungsplanes gemäß § 10 Abs. 3 Baugesetzbuch

Bauleitplanung der Stadt Solms, Stadtteil Oberbiel

Bebauungsplan „Heinrich-Baumann-Straße“ - 2. Änderung

(Vereinfachtes Verfahren gemäß § 13 BauGB)

Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Solms hat in ihrer Sitzung am 28.11.2023 den o.g. Bebauungsplan gemäß § 10 Abs. 1 BauGB (Baugesetzbuch) i.V.m. § 5 HGO (Hess. Gemeindeordnung) und § 9 Abs. 4 BauGB i.V.m. § 91 HBO (Hessische Bauordnung) und § 37 Abs. 4 HWG (Hess. Wassergesetz) als Satzung beschlossen und die Begründung hierzu gebilligt.

Die Bebauungsplanänderung erfolgte im vereinfachten Verfahren gemäß § 13 BauGB.

Gemäß § 10 Abs. 3 BauGB tritt die 2. Änderung des Bebauungsplanes mit integrierter Orts- und Gestaltungssatzung und wasserrechtlichen Festsetzungen mit dieser Bekanntmachung in Kraft. Der Geltungsbereich des Bebauungsplans ist nördlich der B 49 auf Höhe des Transpak-Gebäudes sowie östlich des bereits bestehenden Seniorenzentrums in Oberbiel zu verorten und ist der beiliegenden Übersichtskarte zu entnehmen.

Der Bebauungsplan „Heinrich-Baumann-Straße“ - 2. Änderung, die Begründung und die in Bezug genommene DIN-Vorschrift DIN 4109-1 [2018] zu den textlichen Festsetzungen des Bebauungsplanes werden ab dem Tag der Bekanntmachung in der Stadtverwaltung Solms, Oberndorfer Straße 20, 35606 Solms, Bauamt, Zimmer 4, während der allgemeinen Dienststunden der Verwaltung sowie nach Vereinbarung zu jedermanns Einsicht bereitgehalten. Über den Inhalt wird auf Verlangen Auskunft erteilt (§ 10 Abs. 3 Satz 2 BauGB).

Gemäß § 10a Abs. 2 BauGB wird der rechtskräftige Bebauungsplan inkl. Begründung ergänzend auf der Internetseite der Stadt unter https://www.solms.de/bauen-wirtschaft/bauen/bebauungsplaene/ eingestellt. Zudem wird der rechtskräftige Bebauungsplan über das zentrale Internetportal des Landes Hessen https://bauleitplanung.hessen.de/ zugänglich gemacht.

Das Verfahren wurde gemäß § 13 BauGB als Vereinfachtes Verfahren durchgeführt. Gemäß § 13 Abs. 3 Satz 1 BauGB ist der Bebauungsplan ohne Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB aufgestellt worden, eine zusammenfassende Erklärung gemäß § 10a Abs. 1 BauGB, in der über die Art und Weise, wie die Umweltbelange und die Ergebnisse der Öffentlichkeitsbeteiligung in dem Bebauungsplan berücksichtigt wurden, erfolgt nicht.

Gemäß § 215 Abs. 2 BauGB wird darauf hingewiesen, dass eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes und nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs gemäß § 215 Abs. 1 BauGB unbeachtlich werden, wenn sie nicht innerhalb von einem Jahr seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Stadt unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind.

Auf die Vorschriften der §§ 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB über die fristgemäße Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche für Eingriffe in eine bisher zulässige Nutzung durch diesen Bebauungsplan und über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen wird hingewiesen.

Übersichtskarte:

genordet, ohne Maßstab