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Vorarbeiten auf Grundstücken; ortsübliche Bekanntmachung

Vorarbeiten auf Grundstücken; ortsübliche Bekanntmachung

Hessen Mobil – Straßen- und Verkehrsmanagement,         Marburg, den 21.11.2023
(Straßenbaubehörde)

Bekanntmachung

Vorbereitung der Planung für das Vorhaben
B 49 Ersatz Brückenzug Wetzlar
Dulden von Vorarbeiten auf Grundstücken

Die Straßenbauverwaltung beabsichtigt, im Großraum Wetzlar zur Verbesserung der Verkehrsverhältnisse und Erhöhung der Verkehrssicherheit das o. a. Bauvorhaben durchzuführen. Um die Planung vorbereiten zu können, müssen auf verschiedenen Grundstücken in der Zeit von Februar 2024 bis Dezember 2025 Vorarbeiten durchgeführt werden, und zwar:

floristische und faunistische Kartierungen   
(Kartierung von Pflanzen/Nutzungstypen und verschiedenen Tierarten).

Die vollständige Liste der betroffenen Grundstücke sowie ein Lageplan liegen im Rathaus der Stadt Solms, Oberndorfer Str. 20, 35606 Solms, Zimmer 4, aus und können während der Öffnungszeiten der Stadtverwaltung eingesehen werden.

Da die genannten Arbeiten im Interesse der Allgemeinheit liegen, sind die betroffenen Grundstückseigentümer und sonstigen Nutzungsberechtigten nach § 16a Bundesfernstraßengesetz (FStrG) verpflichtet, sie zu dulden. Die Arbeiten können auch durch Beauftragte der Straßenbauverwaltung durchgeführt werden. Etwaige durch diese Vorarbeiten entstehende unmittelbare Vermögensnachteile werden in Geld entschädigt.

Sollte eine Einigung über eine Entschädigung in Geld nicht erreicht werden können, setzt das Regierungspräsidium Gießen auf Antrag der Straßenbaubehörde die Entschädigung fest.

Durch diese Vorarbeiten wird nicht über Zulassung und Ausführung des geplanten Straßen-bauvorhabens entschieden.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen diese Anordnung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch bei Hessen Mobil, Dezernat Q4, Wilhelmstraße 10, 65185 Wiesbaden, schriftlich oder zur Niederschrift eingelegt werden.

Im Auftrag

gez. Zörb