Bekanntmachung des Inkrafttretens der Klarstellungssatzung gem. § 34 Abs. 4 Nr. 1 BauGB über die Grenzen für den im Zusammenhang bebauten Ortsteil im Bereich „Braunfelser Straße“ im Stadtteil Oberndorf
Aufgrund des § 34 Abs. 4 Nr. 1 Baugesetzbuch (BauGB, i.d.F. der Bekanntmachung vom 03.11.2017, geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 20.12.2023) und § 5 Hessische Gemeindeordnung (HGO, i.d.F. vom 07.03.2005, geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 16. Februar 2023) hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Solms in ihrer Sitzung am 26.11.2024 für das nachfolgend bezeichnete und im beigefügten Lageplan dargestellte Gebiet im Stadtteil Oberndorf zum Zweck der Erleichterung des Vollzugs diese Klarstellungssatzung beschlossen.
Der räumliche Geltungsbereich in der Gemarkung Oberndorf schließt im Süden an die Abrundungssatzung „Litzenahl“ (Satzungsbeschluss vom 10.06.1997) an, verbindet diese mit dem rückseitigen Verlauf der bestehenden Bebauung westlich der Braunfelser Straße im Bereich der Gewannbezeichnungen „Vorm Mitteltor“ und „Amtmannswies“.
Der räumliche Geltungsbereich der Klarstellungssatzung in der Gemarkung Oberndorf tangiert bzw. durchschneidet folgende Flurstücke:
Flur: | Flurstücke: |
3 | 5/2, 10/2, 11/1, 12/1, 26/3, 27/2, 28, 29/1, 30, 31/6, 31/7, 31/8, 32. |
Der Grenzverlauf des im Zusammenhang bebauten Ortsteils ist aus der beigefügten Karte ersichtlich, die Bestandteil dieser Satzung ist.
Mit dieser Klarstellungssatzung wird die Grenze des im Zusammenhang bebauten Ortsteils verbindlich festgelegt.
Mit dieser Bekanntmachung tritt die Klarstellungssatzung gemäß § 10 Abs. 3 BauGB in Kraft.
Die Klarstellungssatzung kann gem. § 10 Abs. 3 BauGB im Rathaus der Stadt Solms, Oberndorfer Straße 20, 35606 Solms, Bauamt, während der allgemeinen Dienststunden eingesehen werden. Über deren Inhalt wird auf Verlangen Auskunft gegeben.
Hinweise
Eine Verletzung der in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften ist unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Stadt Solms geltend gemacht worden ist. Mängel der Abwägung sind unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Stadt Solms geltend gemacht worden sind. Dabei ist der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, darzulegen (§ 215 Abs. 1 BauGB).
Auf die Vorschriften über die Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche für eingetretene Vermögensnachteile § 44 Abs. 4 BauGB über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen bei nicht fristgerechter Geltendmachung wird hingewiesen.
Ausfertigungsvermerk
Es wird bestätigt, dass der Inhalt dieser Satzung mit dem hierzu ergangenen Beschluss der Stadtverordnetenversammlung übereinstimmt und dass die für die Rechtswirksamkeit maßgebenden Verfahrensvorschriften eingehalten wurden.
Solms, 02.12.2024
Der Magistrat der Stadt Solms
Bürgermeister