Hinweis auf die Straßenreinigungspflicht
In Hessen wird die Verpflichtung zur Reinigung der öffentlichen Straße nach § 10 Abs. 1-3 Hessisches Straßengesetz (HStrG) und der Satzung über die Straßenreinigung der Stadt Solms § 1 Abs. 1 auf die Eigentümer und Besitzer der durch öffentliche Straße erschlossenen bebauten oder unbebauten Grundstücke übertragen.
Der Umfang, die Reinigungsfläche, sowie die Reinigungszeiten der allgemeinen Straßenreinigung sind in den §§ 6 – 8 der Satzung über die Straßenreinigung der Stadt Solms geregelt.
Die Nichtbeachtung der Straßenreinigungspflicht stellt nach dieser Satzung im § 13 Abs. 1 Nr. 2-3 eine Ordnungswidrigkeit dar. Diese Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden, §13 Abs. 2.
Um entsprechende Beachtung wird gebeten
Ordnungsamt