Hinweis auf die Verpflichtung zum Rückschnitt von Gehölzen
Die Verpflichtung zur Beseitigung des auf öffentliche Straßen ragenden Bewuchses (nicht nur Gehölze) ist im § 27 Abs. 5 Hessisches Straßengesetz (HStrG) geregelt. Darin steht, dass die Eigentümer und Besitzer von Grundstücken innerhalb geschlossener Ortslagen verpflichtet sind, den von ihrem Grundstück auf öffentliche Straße ragenden Bewuchs zu beseitigen.
Kommen die Eigentümer oder Besitzer dieser Verpflichtung nicht nach, so kann die Straßenbaubehörde nach Aufforderung und Fristsetzung auf Kosten der Eigentümer oder Besitzer die Beseitigung des überhängenden oder herausragenden Bewuchses veranlassen.
Der § 39 Abs. 5 Nr. 2 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) greift hier nicht, da schonende Form- und Pflegeschnitte nach diesem Gesetz zulässig sind. Zudem gilt das Verbot des § 39 § 5 Satz 1 Nr. 2 nicht für Maßnahmen, die im öffentlichen Interesse nicht auf andere Weise oder zu anderer Zeit durchgeführt werden können, wenn sie der Gewährleistung der Verkehrssicherheit dienen.
Um entsprechende Beachtung wird gebeten.
Ordnungsamt