Öffentliche Sicherheit
Verpflichtung zur Reinigung der öffentlichen Straßen und Beseitigung des auf öffentlichen Straßen ragenden Bewuchses
In Hessen wird die Verpflichtung zur Reinigung der öffentlichen Straße nach § 10 Abs. 1-3 Hessisches Straßengesetz (HStrG) und der Satzung über die Straßenreinigung der Stadt Solms § 1 Abs. 1 auf die Eigentümer und Besitzer der durch öffentliche Straße erschlossenen bebauten oder unbebauten Grundstücke übertragen.
Der Umfang, die Reinigungsfläche, sowie die Reinigungszeiten der allgemeinen Straßenreinigung sind in den §§ 6 – 8 der Satzung über die Straßenreinigung der Stadt Solms geregelt.
Die Nichtbeachtung der Straßenreinigungspflicht stellt nach dieser Satzung im § 13 Abs. 1 Nr. 2-3 eine Ordnungswidrigkeit dar. Diese Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden, §13 Abs. 2.
Im § 27 Abs. 5 HStrG ist geregelt, dass die Eigentümer und Besitzer von Grundstücken innerhalb geschlossener Ortslagen verpflichtet sind, den von ihrem Grundstück auf öffentliche Straße ragenden Bewuchs zu beseitigen.
Kommen die Eigentümer oder Besitzer dieser Verpflichtung nicht nach, so kann die Straßenbaubehörde nach Aufforderung und Fristsetzung auf Kosten der Eigentümer oder Besitzer die Beseitigung des überhängenden oder herausragenden Bewuchses veranlassen.
Der § 39 Abs. 5 Nr. 2 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) greift hier nicht, da schonende Form- und Pflegeschnitte nach diesem Gesetz zulässig sind. Zudem gilt das Verbot des § 39 § 5 Satz 1 Nr. 2 nicht für Maßnahmen, die im öffentlichen Interesse nicht auf andere Weise oder zu anderer Zeit durchgeführt werden können, wenn sie der Gewährleistung der Verkehrssicherheit dienen.
Um entsprechende Beachtung wird gebeten.
Ordnungsamt
Stadt Solms