Wiederkehrende Straßenbeiträge
Wiederkehrende Straßenbeiträge in Solms
Der Hessische Landtag hat es durch Gesetz zur Neuregelung der Erhebung von wiederkehrenden Straßenbeiträgen den Städten und Gemeinden ermöglicht, in eigener Verantwortung zu entscheiden, ob sie Straßenbeiträge erheben möchten oder nicht und wenn ja, als einmalige oder als wiederkehrende Straßenbeiträge.
Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Solms hat beschlossen, die wiederkehrenden Straßenbeiträge gem. § 11 a KAG zur Erneuerung, Verbesserung und Erweiterung von öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen einzuführen. Die „Satzung über die Erhebung wiederkehrender Straßenbeiträge (WStrBS)“ wurde aufgestellt und beschlossen. Die aktuell gültige Fassung kann auf der Homepage der Stadt Solms eingesehen werden.
Mit den wiederkehrenden Straßenbeiträgen wird ein Teil der Investitionskosten für das grundhafte Erneuern von öffentlichen Straßen und Plätzen von den Einwohnern der Stadt erhoben. Dies hat zur Folge, dass nicht mehr wenige Bürger viel zahlen, sondern die Beitragslast auf alle in einem Abrechnungsgebiet verteilt wird, d.h. viele Bürger zahlen öfter, aber weniger.
Die Stadt Solms und seine Ortsteile sind in 11 Abrechnungsgebiete aufgeteilt.
Dabei kann ein Ortsteil oder ein bebautes Gebiet, welches räumlich (und funktionell) zusammenhängt, als Abrechnungsgebiet definiert werden. Die wiederkehrenden Straßenbeiträge werden für die einzelnen Abrechnungsgebiete erhoben. Grundlage für die Straßenbaumaßnahmen des 5-jährigen Sanierungs- und Bauprogrammes in dem jeweiligen Abrechnungsgebiet ist die Erfassung des Straßenzustandes. Dabei werden die Kosten – nach Abzug eines Gemeindeanteils– auf alle Grundstückseigentümer umgelegt. Instandhaltungs- und Unterhaltungsmaßnahmen fallen nach wie vor nicht darunter. Diese Kosten werden weiterhin zu 100 % von der Stadt getragen. Beiträge werden nur dann erhoben, wenn in einem Abrechnungsgebiet auch Straßenbaumaßnahmen durchgeführt werden.
Die Erhebung von Straßenbeiträgen, egal ob einmalig oder wiederkehrend, ist nicht mit den Erschließungsbeiträgen gem. §§ 123 ff. Baugesetzbuch (BauGB) zu verwechseln, die nach wie vor für die erstmalige Herstellung einer Straße (z. B. in Neubaugebieten) direkt von den Grundstückseigentümern zu tragen sind.
Verteilermaßstab
Die beitragsrelevanten Kosten pro Abrechnungsgebiet werden auf die Grundstücks-eigentümer verteilt. Für die Verteilung sind für jedes einzelne Grundstück folgende Kriterien erforderlich:
- die im Grundbuch eingetragene Grundstücksfläche
- der Nutzungsfaktor ( z.B. Anzahl Vollgeschosse des Gebäudes, Garagengrundstück, Lage innerhalb eines Bebauungsplanes usw.)
- der Artzuschlag (Wohnung oder Gewerbe)