Zertifizierungssysteme Anerkennung nach Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung
Leistungsbeschreibung
Die BioSt-NachV dient der Umsetzung der Richtlinie 2009/28/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009. Diese definiert die Voraussetzungen für die Vergütung für Strom aus flüssiger Biomasse nach § 27 Absatz 1 des Erneuerbaren Energien-Gesetzes.
Zertifizierungssysteme stellen die Erfüllung der Nachhaltigkeitskriterien im Bioenergiebereich für die Herstellung und Lieferung von Biomasse organisatorisch sicher und enthalten Vorgaben zur näheren Bestimmung der Nachhaltigkeitsanforderungen, zum Nachweis ihrer Erfüllung sowie zur Kontrolle dieses Nachweises. Sie stellen Anforderungen an die Umsetzung der Nachhaltigkeitskriterien auf. Jeder mit der Herstellung und Lieferung von verordnungskonformer Biomasse befasste Betrieb oder Betriebsstätte muss sich im Bioenergiebereich zur Einhaltung der Vorgaben eines anerkannten Zertifizierungssystems verpflichtet haben.
Zertifizierungssysteme werden hierfür auf Antrag anerkannt.
Voraussetzungen
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Benennung von:
- einer natürlichen oder juristischen Person, die organisatorisch verantwortlich ist,
- einer zustellungsfähigen Anschrift in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum,
- Zertifizierungsstellen, die nach der BioSt-NachV anerkannt sind und die das jeweilige Zertifizierungssystem verwenden,
- Länder und Staaten, auf die sie sich beziehen;
- Eignung sicherzustellen, dass die Anforderungen nach den Artikeln 17 bis 19 der Richtlinie 2009/28/EG erfüllt werden;
- Genauigkeit, Verlässlichkeit, Schutz vor Missbrauch, Bewertung der Häufigkeit und Methode der Probenahme sowie die Zuverlässigkeit der Daten;
- Sicherstellung einer angemessenen und unabhängigen Überprüfung der Daten und Nachweis einer solchen Überprüfung;
- Vorliegen von Standards, die mindestens den Anforderungen nach Anhang III zu dem Übereinkommen über technische Handelshemmnisse (ABl. L 336 vom 23.12.1994, S. 86) und den Anforderungen nach Anlage 5 der Nachhaltigkeitsverordnungen entsprechen.
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Benennung von:
Welche Unterlagen werden benötigt?
Unterlagen über die Erfüllung der Anforderungen des § 33 BioSt-NachV
Bearbeitungsdauer
Über einen Antrag wird innerhalb von drei Monaten entschieden.
Rechtsgrundlage
Anträge / Formulare
Für die Online-Antragstellung wurde eine separate Plattform entwickelt. Auf der sogenannten Dienstleistungsplattform können Sie Ihre Anträge elektronisch einreichen und vieles mehr! Gerne können Sie sich vorab ein eigenes Bild von der Anwendung machen ohne sich vorher zu registrieren. Nutzen Sie hierzu die Simulation. Um die Online-Antragstellung in vollem Umfang nutzen zu können, müssen Sie sich zunächst beim Online-Antragsverfahren registrieren.