Wein- und Traubenmostbestände melden
Leistungsbeschreibung
- Wenn Sie Wein oder Traubenmost gewerbsmäßig bearbeiten oder verarbeiten, lagern oder damit handeln, müssen Sie Ihre Bestände der zuständigen Stelle melden.
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Meldepflichtig sind Sie als:
- Betriebe, die in der Weinbaukartei erfasst sind
- Unternehmen, die Wein und Traubenmost zum Verkauf herstellen
- Unternehmen des Großhandels mit Wein und Traubenmost
- Unternehmen der Schaumweinherstellung (Sektkellereien)
- Es handelt sich um eine reine Meldung. Es wird kein Bescheid durch die Behörde erstellt.
Verfahrensablauf
Die Meldung Wein- und Traubenmostbestände können Sie online erstellen und übermitteln. Falls das nicht möglich ist, wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.
Wenn Sie den Antrag online stellen wollen:
- Rufen Sie das OnlineFormular Wein- und Traubenmostbestände auf. Im Formular werden Sie Schritt für Schritt durchgeführt.
- Die zuständige Stelle prüft Ihren Antrag.
- Sie erhalten außer bei Rückfragen keine weitere Nachricht.
Zuständige Stelle
Regierungspräsidium Darmstadt – Dezernat V 51.2 Weinbau
Voraussetzungen
- Sie lagern, bearbeiten oder verarbeiten Wein oder Traubenmost gewerbsmäßig oder handeln damit.
- Sie verfügen am 31.07. über einen Bestand weinbaulicher Erzeugnisse
Welche Unterlagen werden benötigt?
Meldung der Wein- und Traubenmostbestände
Welche Gebühren fallen an?
Vorkasse: NeinWelche Fristen muss ich beachten?
Der späteste Abgabetermin für diese Meldung ist der 10. September des jeweiligen Jahres. Stichtag zur Bestandserhebung für das jeweilige Weinjahr ist der 31.07.
Rechtsgrundlage
- Artikel 223 der Verordnung (EU) Nummer 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013
- Artikel 32 der Delegierten Verordnung der Europäischen Union 2018/273 der Kommission vom 11. Dezember 2017
- Artikel 23 der Durchführungsverordnung der Europäischen Union 2018/274 der Kommission vom 11. Dezember 2017
- § 33 Weingesetz (WeinG)
- §§ 75a-77 Agrarstatistikgesetz (AgrStatG)
- § 29 Wein-Überwachungsverordnung (WeinÜV)
- § 8a der Hessischen Ausführungsverordnung zum Weinrecht und zur Reblausbekämpfung
- Artikel 223 der Verordnung (EU) Nummer 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013