Mitteilungen zu einer Beratungsstelle eines Lohnsteuerhilfevereins nach § 23 Steuerberatungsgesetz
Leistungsbeschreibung
Eine Beratungsstelle eines Lohnsteuerhilfevereins darf ihre Tätigkeit nur ausüben, wenn sie und der Beratungsstellenleiter nach Überprüfung bestimmter Voraussetzungen bei der zuständigen Aufsichtsbehörde im Verzeichnis der Lohnsteuerhilfevereine eingetragen sind.
Der Lohnsteuerhilfeverein muss mitteilen, wenn
- eine neue Beratungsstelle eröffnet wird,
- sich Angaben innerhalb einer bestehenden Beratungsstelle geändert haben oder
- wenn eine Beratungsstelle geschlossen wird.
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Die Angaben im Verzeichnis von Lohnsteuerhilfevereinen sind stets aktuell zu halten.
Änderungen an einer eingetragenen Beratungsstelle eines Lohnsteuerhilfevereins umfassen:
- Die Bestellung einer neuen Beratungsstellenleiterin bzw. eines neuen Beratungsstellenleiters.
- Die Verlegung der Beratungsstelle und Mitteilung einer neuen Anschrift und ggf. Verflechtung.
- Die Aktualisierung von Angaben des Beratungsstellenleiters bzw. der Beratungsstellenleiterin und/oder von Beratungsstellenmitarbeitern.
Verfahrensablauf
Sie reichen die Mitteilung entsprechend des Ereignisses bei der zuständigen Stelle ein.
Die zuständige Stelle prüft die Angaben für die jeweilige Leistung und trägt die aktualisierten Angaben in das Verzeichnis der Lohnsteuerhilfevereine ein.
Falls es zu einer Ablehnung der Eintragung kommt, erhalten Sie von der zuständigen Stelle einen schriftlichen Ablehnungsbescheid.
Eine Schließung kann nicht abgelehnt werden und die Beratungsstelle wird entsprechend aus dem Verzeichnis ausgetragen
Voraussetzungen
Die Eintragung des Lohnsteuerhilfevereins sowie bei Änderung und Schließung die Eintragung der Beratungsstelle im Verzeichnis.
Welche Unterlagen werden benötigt?
Je nach Art der Änderung:
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Beratungsstellenleitung (zutreffend bei Eröffnung und Änderung – Neue/r Beratungstellenleiter/in)
- Name, Anschrift und Beruf der Beratungsstellenleiterin oder des Beratungsstellenleiters
- Erklärung, ob und gegebenenfalls bei welchem Lohnsteuerhilfeverein die Beratungsstellenleiterin oder der Beratungsstellenleiter früher Hilfe in Steuersachen geleistet hat und ob sie oder er gegebenenfalls weiterhin eine andere Beratungsstelle leitet,
- Bescheinigungen über Art und Umfang der bisherigen beruflichen Tätigkeit der Leiterin oder des Leiters (beispielsweise Urkunden, Arbeitgeberbescheinigungen) in Kopie
- Erklärung der Beratungsstellenleiterin oder des Beratungsstellenleiters, dass sie oder er sich in geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen befindet, ob sie oder er innerhalb der letzten 12 Monate strafgerichtlich verurteilt worden ist oder gegen sie oder ihn ein strafgerichtliches Verfahren oder Ermittlungsverfahren (auch berufsgerichtliche Verfahren sowie Bußgeldverfahren nach der Abgabenordnung und dem Steuerberatungsgesetz) anhängig ist.
- Beantragung eines Polizeiliches Führungszeugnis der Belegart O zur Vorlage bei Behörden (Das Führungszeugnis wird beim Einwohnermeldeamt beantragt.)
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Verflechtungen (zutreffend bei Eröffnung und Änderung - neuer Anschrift
- Gegebenenfalls, welche Verflechtungen mit anderen wirtschaftlichen Unternehmen bestehen durch Grundriss der Büroräume, Vertrag über die freie Mitarbeit und Ablichtung der Büroschilder / des Briefkastens
- Eine freie Mitarbeit bei einem Steuerberater ausgeübt wird.
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Angaben zu allen beratenden Personen (zutreffend bei Eröffnung und Änderung – Angaben aktualisieren)
- Liste aller Personen, derer sich die Beratungsstelle bei der Hilfeleistung in Steuersachen im Rahmen der Befugnis nach § 4 Nr. 11 StBerG bedient.
- Aktualisierung der Namen durch neue oder ausscheidende Mitarbeiter
- Aktualisierung des Namens oder der Anschrift des Beratungsstellenleiters
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Beratungsstellenleitung (zutreffend bei Eröffnung und Änderung – Neue/r Beratungstellenleiter/in)
Welche Gebühren fallen an?
Keine.
Welche Fristen muss ich beachten?
Die Mitteilung muss innerhalb von zwei Wochen nach Eintritt des Ereignisses eingereicht werden.
Bearbeitungsdauer
Für die Bearbeitung der Mitteilung über eine Änderung einer Lohnsteuerhilfe Beratungsstelle werden, nach Vorlage sämtlicher Unterlagen, ca. 14 Tage benötigt.
Rechtsgrundlage
Steuerberatungsgesetz (StBerG) § 23 StBerG und §§ 3 Nr.1, 4 Nr. 11, 26, 27, 30, 56
Vorordnung zur Durchführung der Vorschriften über die Lohnsteuerhilfevereine (DVLStHV)§§ 4-8
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An wen muss ich mich wenden?
Oberfinanzdirektion (OFD) Frankfurt
Referat St 6b, Bereich Abgabenordnung, Steuerberatungsrecht
Zum Gottschalkhof 3,
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