Wissenschaftliche Forschungen in Schulen
Leistungsbeschreibung
Für die Durchführung einer wissenschaftlichen Studie in hessischen Schulen bedarf es vorab einer Genehmigung durch das Hessische Kultusministerium. Diese Regelung betrifft wissenschaftliche Forschungsvorhaben unabhängig von der Fachrichtung und den eingesetzten Methoden und Instrumenten. Befragungen mittels Fragebogen, Kompetenztests, qualitative Interviews, Unterrichtsbeobachtungen und ähnliches sind damit umfasst. Die Genehmigung durch Kultusministerium ist zwar Voraussetzung für die Durchführung, ersetzt aber nicht die Zustimmung der einzelnen Schule zu der Durchführung dort. Bevor die Schulleitung einer Teilnahme zustimmt, ist in jedem Fall die Schulkonferenz zu dem Forschungsvorhaben anzuhören. Die Anhörung der Schulkonferenz kann zeitlich unabhängig von dem Antragsverfahren nach § 84 Hessisches Schulgesetz erfolgen. Das Genehmigungsverfahren legt besonderes Augenmerk auf die Einhaltung datenschutzrechtlicher Bestimmungen, da bei Befragungen und ähnlichen Datenerhebungen in Schulen in aller Regel personenbezogene oder personenbeziehbare Daten erhoben werden. Darüber wird ebenfalls geprüft, ob Erhebungsmethoden und –inhalte sensible Sachverhalte betreffen und die Gefahr einer Beeinträchtigung des Schulfriedens oder des Erziehungsauftrages der Schulen besitzen.
Teaser
Wenn Sie in einer hessischen Schule ein bildungswissenschaftliches oder ähnliches Forschungsvorhaben, auch im Rahmen einer Qualifikationsarbeit, durchführen möchten, bedarf es vorab einer Genehmigung durch das Hessische Kultusministerium.
Verfahrensablauf
Sobald alle erforderlichen Unterlagen vorliegen, prüft das Hessische Kultusministerium den Antrag unter datenschutzrechtlichen und schulfachlichen Aspekten. Insbesondere wird geprüft ob das Vorhaben geeignet ist, den Bildungsauftrag der betroffenen Schulen zu beeinträchtigen oder den Schulfrieden zu stören.
Voraussetzungen
Anträge können gestellt werden von Mitarbeitenden wissenschaftlicher Forschungsinstitute oder wissenschaftlicher Hochschulen sowie von Studierenden dort..
Welche Unterlagen werden benötigt?
- Antrag,
- Aufbewahrungs-Löschkonzept
- Projektbeschreibung
- Schulkonferenzbeschluss (je nach Antrag die jeweiligen Zustimmung der Betroffenen, Beispiel: Einverständniserklärung der Schüler, Eltern, Lehrkräfte oder Schulleiter)
Welche Gebühren fallen an?
Keine.
Welche Fristen muss ich beachten?
Sofern nicht innerhalb von zwei Jahren nach Erteilung der Genehmigung mit der Durchführung der Erhebung begonnen wurde, verliert die Genehmigung ihre Gültigkeit.
Bearbeitungsdauer
Maximal 3 Monate
Rechtsgrundlage
§ 84 Hessisches Schulgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Juni 2017 (GVBl. S. 150), zuletzt geändert durch Gesetz vom 29. September 2020 (GVBl. S. 706).
Rechtsbehelf
Gegen die Versagung der Genehmigung eines wissenschaftlichen Forschungsvorhabens kann eine Verpflichtungsklage zum Verwaltungsgericht Wiesbaden erhoben werden.
Anträge / Formulare
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Hessisches Kultusministerium
Referat I.4
Luisenplatz 10
65185 Wiesbaden