Hundesteuer
Die Stadt Solms erhebt eine Steuer auf das Halten von Hunden im Stadtgebiet. Der Hundehalter oder die Hundehalterin ist verpflichtet den Hund/ die Hunde unverzüglich anzumelden. Die Steuerpflicht entsteht mit dem 1. des Monats, in dem ein Hund in einen Haushalt der Stadt Solms aufgenommen wird.
Die Hundesteuer beträgt ab dem Jahr 2017:
1. erster Hund | 72,– € |
2. zweiter gleichzeitig gehaltener Hund | 120,– € |
3. für den dritten und jeden weiteren gleichzeitig gehaltenen Hund jährlich |
168,– € |
4. gefährliche Hunde | 420,– € |
Als gefährliche Hunde gelten Hunde der Rassen und Gruppen sowie deren Kreuzungen untereinander oder mit anderen Hunden, deren Gefährlichkeit nach § 2 Abs. 1 Satz 2 der Gefahrenabwehrverordnung über das Halten und Führen von Hunden vom 22.01.2003 (GVBI.I S. 54) in der jeweils geltenden Fassung vermutet wird, oder die nach § 2 Abs. 2 der Gefahrenabwehrverordnung über das Halten und Führen von Hunden vom 22.01.2003 (GVBI.I S. 54) in der jeweils geltenden Fassung gefährlich sind.
Die zuletzt zugestellten Hundesteuerbescheide behalten auch weiterhin bis zur Erteilung neuer Bescheide ihre Gültigkeit. Die Hundesteuer ist in einer Summe am 01.07. des Jahres zu entrichten. Die bisherigen Hundesteuermarken behalten weiterhin ihre Gültigkeit.
Die Satzung über die Erhebung einer Hundesteuer finden Sie hier
Abteilung Finanzen, Steuern, Gebühren und Kasse
Herr Dominik Jakob
Tel: 06442 910-59
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